Arzthaftungsrecht
Arzthaftungsrecht
Am 26.02.2013 ist das sogenannte Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Dies ist kein eigenes Gesetzbuch, sondern hat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) um einige Paragrafen (§§ 630a – 630h) ergänzt, außerdem wurde das 5. Buch des Sozialgesetzbuches modifiziert.
Was ist neu durch das Patientenrechtegesetz?
Um es einmal einfach und provokativ auszudrücken: Fast nichts. Das Patientenrechtegesetz soll nur diejenigen Grundsätze im Gesetzestext regeln, die vorher lediglich durch die Rechtsprechung entwickelt wurden. Die wichtigsten Punkte in aller Kürze, die interessieren, sind aus den Überschriften der neuen Paragrafen zu entnehmen, die in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen wurden:
Mitwirkungs- und Informationspflichten von Arzt und Patient
Der Arzt hat dem Patienten vor Beginn der Behandlung die wesentlichen Umrisse von Diagnose und avisierter Behandlung zu erläutern. Nur auf Nachfrage hat der Arzt den Patienten über eigene oder sonst erkennbare Behandlungsfehler zu informieren, allerding über Fehler, aus denen gesundheitliche Gefahren drohen, muss der Arzt auch ungefragt aufklären.
Einwilligung in die Behandlung
Jede Behandlung bedarf der vorherigen Einwilligung des Patienten, außer sie ist unaufschiebbar. Dann muss der mutmaßliche Wille des Patienten beachtet werden.
Aufklärungspflichten
Der Arzt muss den Patienten über die wesentlichen Umstände der Behandlung aufklären, insbesondere die Risiken und die zu erwartenden Folgen. Auf Behandlungsalternativen ist hinzuweisen, wenn sie zu unterschiedlichen Folgen und Belastungen führen können. Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen, außer wenn die Behandlung unaufschiebbar ist. Wenn therapeutische Gründe entgegenstehen, der Patient verzichtet oder selbst fachkundig ist, kann auf die Aufklärung verzichtet werden.
Dokumentationspflichten
Es sind zeitnah Aufzeichnungen über die Behandlung zu führen, spätere Änderungen müssen als solche sichtbar bleiben. Die Dokumentation muss mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Einsichtsrecht in die Patientenakte
Der Patient selbst (und nicht nur sein Rechtsanwalt oder eine Versicherung) kann jederzeit Einsicht in seine Patientendokumentation verlangen, auch Kopien; diese muss er aber bezahlen.
Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern
Grundsätzlich muss zwar ein Patient dem Arzt einen Kunstfehler beweisen. Dass ein Schaden ursächlich auf einen ärztlichen Kunstfehler zurück geht wird jedoch in folgenden Fällen unterstellt, wobei dann der Arzt den Beweis des Gegenteils antreten muss, will er sich von der Haftung befreien: